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Orthopädische Maßanfertigungen

Für individuell notwendige orthopädische Sicherheitsschuhe müssen diese dem jeweiligen Schuhträger angepasst werden, was häufig Einzelanfertigungen erfordert. Die entstehenden Kosten können über denen der üblichen Sicherheitsschuhe liegen, für die der Arbeitgeber die Kosten sonst vollständig übernimmt. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, die Kosten für einen ausreichenden Fußschutz und normale Sicherheitsschuhe zu übernehmen.

Kostenübernahme für orthopädische Arbeitsschuhe durchaus möglich

Bei speziellen orthopädischen Sicherheitsschuhen, die der einzelne Arbeitnehmer benötigt, um einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erlangen oder seinen Arbeitsplatz zu erhalten, müssen die Arbeitgeber die höheren Kosten für individuell erforderliche orthopädische Sicherheitsschuhe nicht aufkommen. Ein solcher speziell orthopädischer Fußschutz wird nach der Leistung rechtlich der beruflichen Rehabilitation zugeordnet und wird von Kostenträgern wie der Unfallversicherung, der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit oder dem Sozialamt getragen.

Zu der Kostenübernahme von individuell erforderlichen orthopädischen Sicherheitsschuhen gehört unter anderem die Versorgung mit Schuheinlagen in Sicherheitsschuhen, die Zurichtung von Sicherheitsschuhen, maßgefertigte orthopädische Sicherheitsschuhe sowie die Reparatur von einem orthopädischen Anteil an den Sicherheitsschuhen, sofern ein entsprechender Nachweis über die Reparaturbedürftigkeit von einem Orthopädieschuhmacher vorgelegt wird. Die Übernahme dieser Kosten wird zum Beispiel von einem zuständigen Rentenversicherungsträger dann ermöglicht, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 11 SGB VI und die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 SGB VI gegeben sind und keine Ausschlussgründe gemäß § 12 SGB VI vorliegen.